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Lohnfortzahlung; | Vermeidung einer Wiederholungserkrankung mit erneutem Lohnfortzahlungsanspruch bei Zuweisung einer Kur
Der Sozialversicherungsträger ist gegenüber dem Arbeitgeber des Versicherten nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß eine auf derselben Krankheit beruhende Kur binnen sechs Monaten nach dem Ende der früheren Erkrankung begonnen wird, um einen erneuten Lohnfortzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungserkrankung zu vermeiden (). Der Senat ließ offen, ob im Einzelfall eine bewußte, vom Arbeiter oder vom Sozialversicherungsträger zu verantwortende, also mutwillige Verzögerung des Kurantritts gem. § 826 BGB dazu führen könne, daß die Geltendmachung des Lohnfortzahlungsanspruchs seitens des Sozialleistungsträgers nach Übergang des Anspruchs gem. § 115 Abs. 1 SGB X rechtsmißbräuchlich sei.