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Wirtschaftliche Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
BFH klärt Grenzfälle
Die wirtschaftliche Eingliederung ist neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ein zur Annahme der umsatzsteuerlichen Organschaft notwendiges Tatbestandsmerkmal. Inwieweit die zu dem unbestimmten Rechtsbegriff jüngst ergangenen BFH-Urteile zu neuen Erkenntnissen führen und damit künftige Gestaltungen beeinflussen, untersucht dieser Beitrag. Aus der Urteilsanalyse lässt sich Folgendes ableiten: Bei der übertragenden Sanierung können bereits Vorbereitungshandlungen einer Auffanggesellschaft den Beginn der wirtschaftlichen Eingliederung auslösen. Für die Annahme der wirtschaftlichen Eingliederung einer Bauträger-GmbH in ein Architekturbüro spricht ein aufeinander abgestimmtes Unternehmenskonzept. Die Übernahme von lediglich Buchführungs- und Personalaufgaben eines anderen Unternehmens reicht hingegen nicht aus.
I. Begriff der Organschaft und Gestaltungsmotive
Allgemein wird unter wirtschaftlicher Eingliederung die betriebswirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft verstanden (vgl. Schneider in Völkel/Karg, ABC Führer Umsatzsteuer 2003, Organschaft, Tz. 4). Der Begriff Organschaft wird in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG definiert. Danach liegt eine Organschaft vor...