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Mehr Eltern erhalten Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge
BVerfG interpretiert Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Nettobetrag
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verstößt gemäß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungskonform so auszulegen, dass sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.
I. Überschreiten der Freigrenze führt zum Wegfall des Kindergelds
Die Beschwerdeführerin bezog bis einschließlich Dezember 1997 für ihren 1979 geborenen Sohn Kindergeld. Ab August 1997 wurde der Sohn zum Industriemechaniker ausgebildet. Das Arbeitsamt (Familienkasse) ermittelte in 1998 aus der Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte in Höhe von 12 489 DM (später trug die Beschwerdeführerin vor, dass der Betrag sich auf 13 127 DM erhöht habe) und verglich diesen Betrag mit der Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (12 360 DM). Wegen Überschreitens der Freigrenze setzte die Familienkasse das Kindergeld auf 0 DM fest.
Hierbei blieb unberücksichtigt, dass der Sohn im Streitjahr Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3 078 DM zahlen musste. ...