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BGH 30.09.2004 I ZR 261/02, NWB 24/2005 S. 196
Rechtsberatung | Werbung für telefonische Rechtsberatung
Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder -überschreitung. Er muss jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung (hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Gesprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens) hinweisen ().