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Grunderwerbsteuer | Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG
Nach einem 3 - S 4505/18 gilt bei Kapitalgesellschaften Folgendes: Nach der Rechtsprechung des , BStBl 1982 II S. 424, und v. - II R 143/86, BStBl 1988 II S. 785) können personenbezogene Befreiungsvorschriften in Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) nicht angewendet werden. Dies gilt sinngemäß auch für die ab geltende Fassung des § 1 Abs. 3 GrEStG. Für die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG haben die Urteile keine Bedeutung. Da die Grundstücke einer Gesellschaft, deren Anteile zu mindestens 95 v. H. in einer Hand vereinigt sind, grunderwerbsteuerlich diesem Gesellschafter zugerechnet werden, ist bei einer Übertragung der Anteile davon auszugehen, dass der neue Gesellschafter die Grundstücke von dem früheren Gesellschafter und nicht von der Gesellschaft erwirbt. In allen Fällen de...