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FG Saarland 12.04.2005 1 K 4/05, NWB 24/2005 S. 192

Einkommensteuer | Kanzleiräume eines Rechtsanwalts als häusliches Arbeitszimmer

Bei der „Kanzlei” eines Rechtsanwalts, die im Obergeschoss eines selbstgenutzten Einfamilienhauses liegt und aus einem Raum besteht, der nur durch das Treppenhaus und den Flur innerhalb der Wohnung erreichbar ist, handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer mit der Folge, dass die Raumkosten nur bis zu 1 250 € abzugsfähig sind ().

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