Abzug von Einfuhrumsatzsteuer bei unrichtigen Angaben in der Zollanmeldung
Nach Abschn. 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStR bestehen bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, keine Bedenken, für Zwecke des Vorsteuerabzugs den Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermitteltem Bescheids über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entweder an die Zollbehörde oder einen Beauftragten (Spediteur) zu führen.
Wenn ein Spediteur in der elektronischen Zollanmeldung versehentlich unrichtige Angaben über Zollanmelder und/oder Empfänger einstellt (z.B. Zahlendreher bei Angabe der Zollnummer), weist der im IT-Verfahren ATLAS erstellte Steuerbescheid als Anmelder die unter der eingetragenen (falschen) Zollnummer registrierte Firma aus und nicht den tatsächlichen Zollbeteiligten. Zeigt der Spediteur nach Überlassung der Ware den Fehler an, erstellen die Hauptzollämter keinen geänderten Steuerbescheid. Im IT-Verfahren ATLAS werden keine Ersatzbelege mehr ausgestellt, die die richtigen Personen ausweisen.
Aus Billigkeitsgründen (vgl. Abschn. 202 Abs. 7 Nr. 1 UStR) kann der Vorsteuerabzug auch bei unzutreffender Bezeichnung im nicht mehr änderbaren Bescheidausdruck zugelassen werden, wenn der Unternehmer durch weitere Unterlagen nachweisen kann, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies kann z.B. durch eine Bestätigung des Spediteurs über die versehentlich unrichtigen Angaben bei der Zollanmeldung erfolgen. Im Übrigen ist der Nachweis der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer auch durch einen Beleg über die Zahlung an das Hauptzollamt oder den beauftragten Spediteur zu führen. Diesem Zahlungsnachweis kommt insoweit erhöhte Bedeutung zu.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7302
Fundstelle(n):
YAAAB-54419