Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Auslegung des IV B 7 – S 7100 – 246/03 (BStBl 2004 I S. 240) Folgendes:
1. Unselbständigkeit des GmbH-Geschäftsführers
Der bei der Komplementär-GmbH angestellte Geschäftsführer ist als Kommanditist der KG ertragsteuerlich Mitunternehmer. Seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der Komplementär-GmbH nimmt er aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht jedoch aufgrund seines Anstellungsvertrags nicht selbständig wahr.
Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dient dazu, die Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern möglichst anzunähern und daher die Tätigkeitsvergütungen in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren, sodass diese den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Eine Aussage zur Selbständigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird diesbezüglich nicht getroffen.
2. Anstellungsvertrag zwischen Kommanditist und der KG
Besteht hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kommanditisten und der KG und erhält der Kommanditist aufgrund dieses Vertrags eine Tätigkeitsvergütung, erbringt der Kommanditist an die KG eine Leistung gegen Sonderentgelt.
3. Organschaft zwischen der Komplementär-GmbH und der KG
Im Fall der Einheits-GmbH & Co KG, bei der die KG Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, ist von einer Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auszugehen. Durch die 100 %ige Beteiligung der KG an der GmbH liegt eine finanzielle Eingliederung vor. Durch die außerordentliche Gesellschafterstellung kann die KG auch sicherstellen, dass in der GmbH ihr Wille durchgesetzt wird. Dies wird auch nicht dadurch überlagert, dass die GmbH ihrerseits Geschäftsführerin der KG ist und dadurch auf die Willensbildung des Organträgers einwirkt.
4. Haftungsvergütung
Führt die Komplementär-GmbH die Geschäfte der KG gegen Entgelt und erhält sie für die Übernahme der Haftung eine pauschale jährliche Vergütung, die in der Handelsbilanz der KG als Aufwand verbucht wird, erbringt die Komplementär-GmbH eine einheitliche steuerpflichtige Leistung an die KG. In den übrigen Fällen wird eine Haftungsvergütung grundsätzlich nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses gewährt. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum im ersten Fall keine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen wird.
5. Besondere gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen
Wird durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarung geregelt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein in der Höhe festgelegtes monatliches Entnahmerecht zusteht und wird für den Fall eines Verlustes eine Rückzahlungspflicht vereinbart, liegt kein Sonderentgelt vor, soweit die Vergütung bei der Ergebnisermittlung der Handelsbilanz nicht als Aufwand behandelt wurde.
6. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
In den Fällen, in denen Betriebe nach Steuerrecht nicht verpflichtet sind, eine Handelsbilanz aufzustellen, ist die Behandlung der Vergütung in der Steuerbilanz maßgeblich. Al lein aus der fehlenden Handelsbilanz lässt sich nicht ableiten, dass in keinem Fall ein Leistungsaustausch gegeben ist.
7. Atypisch stille Gesellschaften
Eine Steuerberatungsgesellschaft betreibt z.B. Beratungsstellen. An diesen Beratungsstellen sind Steuerberater jeweils atypisch still beteiligt. Sie sind verpflichtet neben ihrer Kapitaleinlage ihre Arbeitskraft einzubringen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit einen ergebnisabhängigen Vorabgewinn. Die auf den Vorabgewinn getätigten Entnahmen werden im Rahmen des Jahresabschlusses nicht als Aufwand behandelt. Die Verteilung des Vorabgewinns und des verbleibenden Gewinns erfolgt im Rahmen der Gewinnverteilung.
Soweit die Vergütung bei der Ergebnisermittlung der Handelsbilanz nicht als Aufwand behandelt wurde, liegt kein Sonderentgelt vor.
Alternativ dazu erhält ein atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen seines Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrags eine Vergütung, die handelsrechtlich als Aufwand behandelt werden muss. Diese Sondervergütungen werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt.
Trotz Anstellungsvertrag ist der Niederlassungsleiter selbständig tätig.
8. Bauarbeitsgemeinschaften
Die geänderte Rechtsprechung des , BStBl 2003 II S. 36) gilt auch für Geschäftsführungsaufgaben bei Bauarbeitsgemeinschaften. Nach dem (BStBl 2004 I S. 240) ist die geänderte Rechtsprechung zwingend erst ab dem anzuwenden.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S
7100
Fundstelle(n):
GAAAB-54412