Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im Dezember 2004 in Indien, Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch, auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Tansania und Somalia
Bezug: BStBl 2005 I S. 52
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung bis zum der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
In Sachsen-Anhalt wurden folgende Sonderkonten bekannt:
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Verwaltungsgemeinschaft | Stichwort | Bankinstitut | Konto-Nr. | BLZ |
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Mühlanger | Flutkatastrophe/Kinderhilfe – Südostasien | Sparkasse Wittenberg | 311855 | 805 501 01 |
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Abstdorf | Flutkatastrophe/Kinderhilfe – Südostasien | Sparkasse Wittenberg | 309940 | 805 501 01 |
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Elster | Seebebenkatastrophe – Südostasien | Sparkasse Wittenberg | 309966 | 805 501 01 |
Darüber hinaus wurden weitere Sonderkonten in anderen Bundesländern eingerichtet. In zweifelhaften Einzelfällen können diese bei der OFD erfragt werden.
OFD Magdeburg v. - S 2223 - 136 - St 217
Fundstelle(n):
PAAAB-54409