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FG Köln Urteil v. - 13 K 5752/90

Gesetze: KStG § 8

Keine verdeckte Gewinnausschüttung wegen konkurrierender Tätigkeit des Geschäftsführers

Leitsatz

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Gründung der Kapitalgesellschaft eine konkurrierende Tätigkeit unterhalten und war dieser Umstand allen Gründungsgesellschaftern bekannt, so hat die Gesellschaft ihm stillschweigend Dispens vom allgemeinen Wettbewerbsverbot, bezogen auf diese Tätigkeit, erteilt. Der Gesellschaft steht dann kein Anspruch auf Herausgabe des Gewinns aus dem Betrieb des Geschäftsführers zu, so daß auch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen eines Verzichts auf die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ausscheidet.

Fundstelle(n):
DAAAB-54384

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 25.07.1991 - 13 K 5752/90

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