Keine verdeckte Gewinnausschüttung wegen konkurrierender
Tätigkeit des Geschäftsführers
Leitsatz
Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei
Gründung der Kapitalgesellschaft eine konkurrierende Tätigkeit
unterhalten und war dieser Umstand allen Gründungsgesellschaftern bekannt,
so hat die Gesellschaft ihm stillschweigend Dispens vom allgemeinen
Wettbewerbsverbot, bezogen auf diese Tätigkeit, erteilt. Der Gesellschaft
steht dann kein Anspruch auf Herausgabe des Gewinns aus dem Betrieb des
Geschäftsführers zu, so daß auch die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung wegen eines Verzichts auf die Geltendmachung des
Herausgabeanspruchs ausscheidet.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.