Das an den Steuerpflichtigen gerichtete Verlangen des Finanzamtes, den Empfänger von Zahlungen an eine Domizil- bzw. Briefkastengesellschaft
zu benennen, ist ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt aufgrund eigener Ermittlungen die hinter der Gesellschaft stehende
Person kennt oder kennen muss. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob es mehr oder weniger schwierig ist, die Steuern
gegenüber dieser Person festzusetzen oder die festgesetzten Steuern von dieser zu erheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 8/2005 S. 4 EFG 2005 S. 1578 Nr. 20 KÖSDI 2005 S. 14890 Nr. 12 BAAAB-54324
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FG des Saarlandes, Urteil v. 12.04.2005 - 1 K 98/01
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