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BMF 22.02.1995 IV B 4 S 2252 46/95

Einkommensteuer; | Zinsabschlag bei Bausparguthaben (§ 20 EStG)

Zu der Frage, ob aus Bausparverträgen in der sog. Nullzins-Variante steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt werden, vertritt der folgende Auffassung: (1) Nimmt der Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch, erzielt er Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Gestalt der ihm gewährten Mindestvergütung. Deren Zufluß richtet sich nach den allgemeinen Regelungen. (2) Nimmt der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch, liegt ebenfalls Kapitalertrag in Höhe der Mindestvergütung vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dieser Ertrag fließt ihm in dem Zeitpunkt zu, in dem das Darlehen ganz oder teilweise ausgezahlt wird. (3) Die Kapitalerträge unterliegen dem Zinsabschlag (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG). Besteht der Kapitalertrag nicht in Geld, hat der Bausparer der Bausparkasse den zum Abzug des Zinsabschlags erf...

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