1. Hat das Finanzamt abweichend von
der Steuererklärung für die Umsatzsteuer keine negative Steuerschuld
in der beantragten Höhe festgesetzt, ist ein Antrag zum Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf „Festsetzung” der negativen
Umsatzsteuerschuld in der beantragten Höhe zulässig
(§ 114 Abs. 1
FGO).
2. Zur Darlegung eines
Anordnungsgrundes nach
§ 114 Abs. 1 Satz 2
FGO („wesentliche Nachteile”, „andere
Gründe”) reicht es nicht aus, dass sich der Antragsteller auf seine
schlechte Vermögenslage beruft. Die Nachteile, die ein Antragsteller als
Anordnungsgrund geltend macht, dürfen nicht innerhalb seines
Geschäftsrisikos liegen.
Fundstelle(n): QAAAB-54251
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FG des Saarlandes, Beschluss v. 02.05.2005 - 1 V 56/05
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