1.Eine allgemeine, auf der
Lebenserfahrung beruhende Regel-Vermutung dafür, dass bei einem
Einzelunternehmen Zweit- und Drittfahrzeuge zu weniger als 10% unternehmerisch
genutzt werden, besteht nicht (gegen
BStBl. I 2000, 819).
2. Bei der Schätzung der
privatanteiligen Kosten zu Zwecken der Umsatzsteuer kommt die 1%-Regel
grundsätzlich nicht zur Anwendung. Hält ein Einzelunternehmer
mehrere, ausschließlich von ihm genutzte KFZ im
Unternehmensvermögen, so ist – soweit der Unternehmer nicht das
Gegenteil nachweist – davon auszugehen, dass alle KFZ auch privat genutzt
werden.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1653 Nr. 20 INF 2005 S. 489 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2006 S. 110 UStB 2006 S. 9 Nr. 1 ZAAAB-54248
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FG des Saarlandes, Urteil v. 12.04.2005 - 1 K 139/02
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