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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1218/03 Erb EFG 2005 S. 1138 Nr. 14

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 4ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 2; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2AO § 170 Abs. 2 Nr. 1ErbStR R63 Abs. 2 Satz 3

Erbschaftsteuerliche Nachversteuerung von Betriebsvermögen bei Pachtung zuvor übertragener wesentlicher Betriebsgrundlagen

Leitsatz

  1. Eine Vorschenkung von Betriebsvermögen ist im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ohne Abzug des bislang gewährten Freibetrages nach zu versteuern, wenn innerhalb der Bindungsfrist eine wesentliche Betriebsgrundlage durch Betriebsaufspaltung auf eine neu gegründete Besitzgesellschaft übertragen und von dieser zurückgepachtet worden ist.

  2. Ob eine Veräußerung vorliegt, ist allein nach zivilrechtlichen Maßstäben zu bestimmen.

  3. Ein Absehen von der Nachversteuerung aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem übertragenden Unternehmen kein Veräußerungserlös zugeflossen und bei ihm im betrieblichen Interesse verwendet worden ist.

  4. Der geänderten Steueranrechnung für den Vorerwerb steht die hierfür zwischenzeitlich eingetretene Festsetzungsverjährung nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1138 Nr. 14
KÖSDI 2005 S. 14782 Nr. 9
WAAAB-54236

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.02.2005 - 4 K 1218/03 Erb

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