Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden
Inkrafttretens des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
Leitsatz
1. Die unechte Rückwirkung
(tatbestandlichen Rückwirkung) einer Gesetzesänderung ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn hiermit ein Missstand aus
Gründen der verfassungsrechtlichen Belastungsgleichheit beseitigt werden
soll.
2. Wird eine Abfindungsvereinbarung
im Dezember 1998 und damit erst nach der Zuleitung des Gesetzesentwurfes zum
StEntlG 1999/2000/2002 an den Bundesrat am getroffen, so ist wegen
des damit verbundenen Ankündigungseffekts das Vertrauen des
Steuerpflichtigen in den Fortbestand der bislang geltenden
Tarifermäßigung durch Halbierung des Steuersatzes anstelle der
Auszahlung am geltenden Fünftelregelung nicht
verfassungsrechtlich geschützt.
3. Dies gilt insbesondere, wenn der
Steuerpflichtige bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung zur Erzielung von
Progressionsvorteilen den Zufluss der Einnahmen gezielt in ein späteres
Jahr verlagert hat.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1442 Nr. 18 CAAAB-54234
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2003 - 15 K 2182/01 E
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