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IWB 11/2005 S. 952

Ukraine | Unternehmensgewinnsteuersatz von 25 %

Gemäß der Novelle zum Gesetz über die Besteuerung von Unternehmensgewinnen (siehe Dokument 334/94 v. ) beträgt der allgemeine Steuersatz 25 %. Spezielle Steuersätze gelten u. a. für Lotterien, Spielbetriebe u. Ä. sowie Versicherungstätigkeiten. Neu festgelegt wurden u. a. die Abschreibungssätze. Sie betragen z. B. in der Gruppe IV des Anlagenvermögens (elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Drucker, Computerprogramme u. Ä.) 15 %. Ermöglicht wird auch die degressive Abschreibung u. a. für Bohranlagen für Erdöl- und Erdgaslager.

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