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Einkommensteuer | keine Verzinsung bei Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG
Die Steuer nach § 50a Abs. 4 EStG ist eine Abzugsteuer i. S. des § 233a Abs. 1 Satz 2 AO, so dass eine Verzinsung von erstatteten Beträgen ausscheidet (, EFG 2005, S. 677). • Hinweis: Im Streitfall hatte die Konzertveranstalterin von den der Klin., einer britischen Kapitalgesellschaft, zustehenden Vergütungen Abzugsteuer nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d i. V. mit § 50a Abs. 4 EStG einbehalten. Auf Antrag wurde die Abzugsteuer erstattet. Die Klin. machte die Verzinsung des Steuererstattungsanspruchs geltend. Das FG lehnte eine Verzinsung nach § 233a AO ab. Der Wortlaut von § 233a Abs. 1 Satz 2 AO, der eine Verzinsung von Steuerabzugsbeträgen ausschließt, sei insofern eindeutig. Das Erstattungsverfahren nach § 50d EStG sei nicht als Veranlagungsverfahren zu werten, weil es die Einbehaltung der Steuer nach § 50a EStG voraussetze und somit lediglich nachfolgen...BStBl II 2004, S. 878