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BBV 6/2005 S. 6

Abzug von Schuldzinsen für Angehörigen-Darlehen

Schuldzinsen für Darlehen von Angehörigen zur Bedienung von Bauspardarlehen bei Vermietungseinkünften werden nach dem nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn die Mittelherkunft bei den Kindern sowie die Zuordnung der Zahlungen zu bestimmten Bauspardarlehen und Vermietungsobjekten nicht nachvollziehbar sind.

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