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BBV 6/2005 S. 6

Beitragsdepots von Versicherungsunternehmen

Erträge aus der Verzinsung von Beitragsdepots eines Versicherungsunternehmens gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit der Verzinsung des Beitragsdepots bietet das Versicherungsunternehmen eine Geldanlagemöglichkeit, die mit dem Bankgeschäft eines Kreditinstituts gleichzustellen ist. Daher besteht gemäß dem für derartige Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer. Das Schreiben ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.

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