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Testamentsvollstreckervergütung ist einkommensteuerpflichtig
Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, nach dem im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer. Hängt die Vergütung tatsächlich und rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammen, erhält sie der Testamentsvollstrecker nur dann, wenn er sein Amt ausübt. Nur soweit die Vergütung aufgrund besonderer Umstände tatsächlich und rechtlich nicht mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt und daher nicht zu den Einkünften i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG zählt, kommt eine Beurteilung als Vermächtnis i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht.