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Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage als Veräußerungsgewinn
Nach dem gehört der Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG, der im Laufe des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres entsteht, nicht zum laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahrs, sondern zum begünstigten Veräußerungsgewinn, wenn die Auflösung wirtschaftlich betrachtet Folge der Veräußerung des Betriebs und nicht des Ablaufs des (Rumpf-)Wirtschaftsjahrs ist.