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Beteiligung Minderjähriger an Familienpersonengesellschaften
Motive, Risiken und Umsetzung
Ein bedeutender Anteil des deutschen Vermögens ist in Familiengesellschaften gebunden. Dabei handelt es sich insbesondere um Familienpersonengesellschaften. Von einer Familiengesellschaft spricht man, sofern in der Gesellschaft ausschließlich oder zumindest mehrheitlich Vermögensinteressen bzw. Unternehmensinteressen von Personen gebündelt werden, die in einem familiären Verhältnis zueinander stehen. In der Regel sind sie miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet.
Häufig sind an Familienpersonengesellschaften Minderjährige als Gesellschafter beteiligt. Sei es, dass die Gesellschaft bereits unter Beteiligung des Minderjährigen gegründet wurde, oder weil er der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt als Gesellschafter zum Beispiel im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beigetreten ist.
Der nachfolgende Beitrag erläutert zunächst die Motive, die einer Beteiligung Minderjähriger regelmäßig zugrunde liegen. Hierbei bleibt die Konstellation unberücksichtigt, in der der Minderjährige selbst das Vermögen erwirtschaftet hat. Wenngleich die ebenfalls darzustellenden Risiken, die aus einer derartigen Beteiligung resultieren, auf „normale” Gesellschafte...