Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dreißigjährige Bindung an Sozietätsvertrag sittenwidrig
Schließt eine Sozietät einen Gesellschaftsvertrag zum Zweck „gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung” und wird während der Laufzeit des Vertrages von 30 Jahren das Recht zur (ordentlichen) Kündigung ausgeschlossen, ist die Vereinbarung der 30-jährigen Bindungsdauer nach § 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz sittenwidrig und nichtig.