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Erwerb vom Nacherben vor Eintritt der Nacherbschaft
Bei Nacherben entsteht die Erbschaftsteuer erst mit Eintritt des Nacherbfalls und nicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Anwartschaftsrechts. Der Erbfall tritt aber ein, wenn der Nacherbe das Anwartschaftsrecht an einen Dritten überträgt. Hierbei tritt der Erwerber voll in die Rechtsstellung des Nacherben ein und erwirbt die Erbschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers, ohne Durchgangserwerb des Nacherben.