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Trennung der Entgelte bei Fast-Food-Unternehmen
Die Lieferung sog. Sparmenüs bei Außer-Haus-Umsätzen durch Fast-Food-Unternehmen stellt keine einheitliche Leistung dar. Vielmehr werden mehrere Lieferungen ausgeführt, die hinsichtlich des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes jeweils getrennt zu beurteilen sind. Das für das jeweilige Sparmenü vereinbarte Gesamtentgelt ist vom Unternehmer auf die einzelnen Menübestandteile aufzuteilen. Dabei wird den Unternehmern keine bestimmte Art der Aufteilung des Preisnachlasses vorgeschrieben. Etwaige Grenzen ergeben sich aus § 42 AO.