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Fremdvergleich bei verdeckter Gewinnausschüttung
Eine etwaige verdeckte Gewinnausschüttung bei der privaten Kraftfahrzeugnutzung durch einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer darf nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (pauschal) bewertet werden. Die Bewertung ist nach Fremdvergleichsmaßstäben vorzunehmen. Anhaltspunkte sind die üblichen Mietsätzen professioneller Fahrzeugvermieter