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Berufsrecht | Zulässigkeit einer Anwalts-AG
Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59h Abs. 3 i. V. mit § 59c Abs. 1 BRAO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft; sie ist nicht mehr, wie es § 59c Abs. 1 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt, eine GmbH. Trotz des identitätswahrenden Charakters der Form wechselnden Umwandlung ist der Widerruf der Zulassung berechtigt, weil die Zulassung von personenbezogenen Voraussetzungen abhängt, deren Fortbestand bei einem Formwechsel der Gesellschaft nicht gewährleistet ist. Die erteilte Zulassung geht deshalb bei einer Umwandlung nicht automatisch mit über (vgl. dazu schon , BFH/NV 2004, 1290), sondern muss neu erteilt werden ( AnwZ (B) 27/03 und 28/03, DB 2005, 1050).