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Sozialrecht | Bedarfsgemeinschaft einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Arbeitslosengeld II
Die Regelungen über die eheähnliche Gemeinschaft in §§ 7 Abs. 3 Nr. 3b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners bei eheähnlicher Gemeinschaft) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (gegen , NWB EN-Nr. 242/2005 im Hinblick auf die unterschiedliche Handhabung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern). I. d. R. muss der Partner einer Hilfesuchenden in eheähnlicher Gemeinschaft trotz des Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft nicht sein Einkommen und Vermögen für die Kinder seiner Partnerin einsetzen; er ist diesen Stiefkindern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Das der Mutter ausgezahlte Kindergeld ist Einkommen der Kinder (SG Oldenburg, Beschl. v. - S 47 AS 29/05 ER, Nds. Rpfl. 2005, 169).