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Mietrecht | Verkürzte Kündigungsfristen auch für Altmietverträge
Das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche v. ist im BGBl 2005 I S. 1425 verkündet worden und am in Kraft getreten. Danach gilt für Kündigungen, die ab dem zugehen, für Mieter die verkürzte dreimonatige Kündigungsfrist auch für Altmietverträge, die vor dem (Mietrechtsreform) abgeschlossen wurden, wenn bei ihrem Abschluss die zeitlich gestaffelten Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a. F. durch AGB vereinbart wurden.