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Umsatzsteuer | Universaldienstleistungen der Deutschen Post AG
Das (n. v.) entschieden, dass der Geschäftskundenbereich nicht zu dem Universalbereich der Deutschen Post AG (DPAG) rechnet. Demzufolge handelt es sich bei der Beförderung von Geschäftskundenpaketen um steuerpflichtige und nicht nach § 4 Nr. 11b UStG steuerfreie Umsätze. Das vorbezeichnete Urteil des FG Köln ist rechtskräftig. Die von der DPAG für die Zeit ab in ihren Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer für die Beförderung von Geschäftskundenpaketen ist damit nicht zu beanstanden, so dass die Folgen des § 14c UStG bzw. § 14 Abs. 2 UStG a. F. nicht eintreten. Die Leistungsempfänger sind daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, die in den Rechnungen der DPAG offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Die OFD Münster teilt in ihrer Kurzinforma...