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Lohnsteuer | Nach dem FELEG vom Bund übernommene Beiträge für die Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung
Wie der NWB LAAAB-53716 entschieden hat, stellen die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Bund nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn dar.