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LG Dresden 20.02.1995 42 O 46/95

Ladenschluß; | Blumenverkauf an Tankstellen

Nach Auffassung des LG Dresden (Urt. v. - 42 O 46/95) ist der Verkauf von Blumen an Tankstellen außerhalb der Ladenöffnungszeiten nicht wettbewerbswidrig i. S. von § 1 UWG, da er nicht gegen § 6 Abs. 2 LadSchlG verstößt. Im Anschluß an die Entscheidung des BVerwG (NJW 1994, 1017), wonach es sich bei den erlaubten Waren um solche handeln muß, die für eine Fahrtpause oder die Weiterfahrt des Kraftfahrers und die Mitreisenden benötigt werden, erweitert das Gericht den Katalog der Nebenleistungen auch auf Blumen, wie dies im Bereich von Bahnhöfen und Flughäfen nach §§ 8, 9 LadSchlG zulässig ist. Offen bleibt, inwieweit der Verkauf auch an Personen zulässig ist, die keine Hauptleistung der Tankstelle erwerben.

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