Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 3a EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchstabe e Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Neuregelung ist für nach dem endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Ausgenommen sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Folgendes:
A. Bewertungsverfahren
1 Bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG sind finanz- oder versicherungsmathematische Grundsätze unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % anzuwenden.
2 Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag auch nach §§ 12 bis 14 Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt werden. Die vereinfachten Bewertungsverfahren sind einheitlich für alle abzuzinsenden Verbindlichkeiten oder Rückstellungen maßgebend und an den nachfolgenden Bilanzstichtagen beizubehalten.
B. Abzinsung von Verbindlichkeiten in der steuerlichen Gewinnermittlung
I. Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in einem Betrag fällig sind (Fälligkeitsdarlehen)
1. Ermittlung der maßgebenden Restlaufzeit am Bilanzstichtag
a) Grundsätze
3 Die (verbleibende) Laufzeit einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag ist tagegenau zu berechnen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen das Kalenderjahr mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen, der Monat, in dem der Fälligkeitstag liegt, mit der Anzahl der tatsächlichen Tage einschließlich des Fälligkeitstages, höchstens jedoch mit 30 Tagen gerechnet werden.
4 Grundsätzlich ist der vereinbarte Rückzahlungszeitpunkt maßgebend. Ist nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag davon auszugehen, dass die Rückzahlung voraussichtlich zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, ist dieser zu berücksichtigen.
Nach dem Darlehensvertrag beträgt die Laufzeit einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag noch 2 Jahre (Rückzahlung am ). Eine vorzeitige Tilgung ist jedoch möglich. Im Dezember 2001 hat der Schuldner mitgeteilt, dass die Rückzahlung voraussichtlich bereits am erfolgen wird.
Die voraussichtliche Restlaufzeit beträgt nach den Erkenntnissen am Bilanzstichtag noch 12 Monate. Der vertragliche Rückzahlungstermin ist unbeachtlich.
b) Vom Leben bestimmter Personen abhängige Laufzeit
5 Ist die Laufzeit einer unverzinslichen Verbindlichkeit durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, ist bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Randnummer 2 zur Berechnung der Laufzeit von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Personen am Bilanzstichtag auszugehen. Die jeweilige mittlere Lebenserwartung ergibt sich aus der „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88 nach dem Gebietsstand seit dem “ (vgl. Anlage 1).
c) Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit
6 Steht am Bilanzstichtag der Rückzahlungszeitpunkt einer unverzinslichen Verbindlichkeit, deren Fälligkeit nicht vom Leben einer oder mehrerer bestimmter Personen abhängt, nicht fest, ist vorrangig die Restlaufzeit zu schätzen. Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvereinbarung eine jederzeitige Kündbarkeit vorsieht oder die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 488 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom (BGBl I S. 3138) nicht ausgeschlossen wird.
7 Liegen für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vor, kann hilfsweise § 13 Abs. 2 BewG analog angewendet werden:
Nach § 13 Abs. 2 BewG sind Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, die nicht vom Leben bestimmter Personen abhängen, mit dem 9,3fachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach der Tabelle 3 (Vervielfältiger für Tilgungsdarlehen, vgl. Randnummer 10) entspricht dieser Faktor unter Berücksichtigung der Randnummer 3 einer Laufzeit von 12 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen. Dementsprechend ergibt sich nach Tabelle 2 für Fälligkeitsdarlehen (vgl. Randnummer 8) ein Vervielfältiger von 0,503.
2. Maßgebender Vervielfältiger
8 Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Randnummer 2 erfolgt die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit, die in einem Betrag fällig ist, mittels der als Anlage 2 beigefügten Tabelle. Dabei ist der Nennwert der Verbindlichkeit mit dem von der Restlaufzeit abhängigen Vervielfältiger zu multiplizieren.
Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit beträgt am Bilanzstichtag noch 1 Jahr, 3 Monate und 10 Tage. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung ist der maßgebende Vervielfältiger nach Anlage 2 wie folgt zu interpolieren:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vervielfältiger für 2 Jahre: | 0,898 |
Vervielfältiger für
1 Jahr: | 0,948 |
Differenz: | – 0,050 |
davon
( 3/12 + 10/360 ): | – 0,014 |
interpoliert (0,948 – 0,014): | 0,934 |
In der steuerlichen Gewinnermittlung zum ist die Verbindlichkeit (Nennwert 100.000 €) somit in Höhe von 100.000 € × 0,934 = 93.400 € anzusetzen.
II. Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in gleichen Jahresraten getilgt werden (Tilgungsdarlehen)
1. Ermittlung der maßgebenden Restlaufzeit am Bilanzstichtag
9 Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird (Tilgungsdarlehen), endet unter sinngemäßer Anwendung der Randnummern 3 und 4 mit Fälligkeit der letzten Rate.
Zum Bilanzstichtag ist eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einem Restwert von 10.000 € zu bewerten, die an jedem 1. Tag eines Monats in Höhe von 500 € zu tilgen ist.
Zum Bilanzstichtag sind noch insgesamt 20 Monatsraten à 500 € erforderlich, um die Verbindlichkeit vollständig zu tilgen. Die letzte Zahlung wird demnach am erfolgen. Die Restlaufzeit zum Bilanzstichtag beträgt somit 1 Jahr, 7 Monate und 1 Tag.
2. Jahreswert und maßgebender Vervielfältiger (Kapitalwert)
10 Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Randnummer 2 erfolgt die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird (Tilgungsdarlehen), mittels der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. Dabei ist der Jahreswert (Jahresbetrag) der Verbindlichkeit mit dem von der Restlaufzeit abhängigen Vervielfältiger zu multiplizieren. Der Jahreswert ist die Summe der Zahlungen innerhalb eines Jahres.
Sachverhalt wie Beispiel 3, von der Vereinfachungsregelung wird Gebrauch gemacht.
Der Jahreswert beträgt 12 × 500 € = 6.000 €. Zum Bilanzstichtag ist eine Restlaufzeit von 1 Jahr und 7 Monaten und 1 Tag maßgebend. Der Vervielfältiger (Kapitalwert) nach Anlage 3 ermittelt sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalwert für
2 Jahre: | 1,897 |
Kapitalwert für 1 Jahr: | 0,974 |
Differenz: | 0,923 |
davon
( 7/12 + 1/360 ): | 0,541 |
interpoliert 0,974 + 0,541: | 1,515 |
In der steuerlichen Gewinnermittlung zum ist die Verbindlichkeit mit 6.000 € × 1,515 = 9.090 € anzusetzen.
III. Ausnahmen von der Abzinsung
11 Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die Verbindlichkeit verzinslich ist oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige hat darzulegen, dass ein Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vorliegt.
1. Laufzeit am Bilanzstichtag von weniger als 12 Monaten
12 Eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten ist gegeben, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vollständig getilgt wird. Auf die Randnummern 4 bis 7 wird hingewiesen.
2. Verzinsliche Verbindlichkeiten
a) Allgemeines
13 Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde. Dabei ist es unerheblich, ob am Bilanzstichtag fällige Zinsen auch tatsächlich gezahlt wurden. So ist bei einer Stundung von Zinszahlungen weiterhin eine verzinsliche Verbindlichkeit anzunehmen.
14 Stehen einer Verbindlichkeit keine Kapitalverzinsung, sondern andere wirtschaftliche Nachteile gegenüber (z. B. Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens), liegt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor.
15 Die mit der Gewährung von Darlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, des Wohnungsbaus für Angehörige des öffentlichen Dienstes und des Bergarbeiterwohnungsbaus oder anderer Förderprogramme im Bereich des Wohnungswesens verbundenen Auflagen, die den Darlehensnehmer insbesondere dazu verpflichten, die geförderten Wohnungen nur bestimmten Wohnungssuchenden zu überlassen (Belegungsbindung) oder Vorteile aus der Zinslosigkeit in Form von preisgünstigen Mieten an Dritte weiterzugeben, entsprechen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer Zinsvereinbarung; derartige Darlehen sind nicht abzuzinsen ( BStBl I S. 818). Entsprechendes kann gelten, wenn zinslose Kredite im Rahmen einer Regionalförderung an Unternehmen zweckgebunden gewährt werden und die Zweckbindung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einer Zinsbelastung entspricht (z. B. Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze über einen bestimmten Zeitraum).
16 Ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles davon auszugehen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verzinslichkeit (d. h. eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung) nicht gegeben ist, liegt eine unverzinsliche Verbindlichkeit vor.
b) Verbindlichkeiten, die zeitweise verzinslich sind
17 Ist nach der Darlehensvereinbarung nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen, liegt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor. In diesem Fall unterbleibt eine Abzinsung; Randnummer 16 ist zu beachten.
A gewährt Unternehmer U am ein Darlehen über 50.000 €. Die Rückzahlung soll am erfolgen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist möglich. Für den Zeitraum bis sind Zinsen in Höhe von 5 % p. a. zu entrichten.
Es handelt sich um ein verzinsliches Darlehen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, auch wenn teilweise keine Verzinsung vorgesehen ist. Eine Abzinsung unterbleibt.
Weiterführung Beispiel 5:
Das Darlehen wird vorzeitig am zurückgezahlt.
Die jeweiligen Bilanzansätze zum und bleiben unverändert, auch wenn das Darlehen aufgrund der vorzeitigen Tilgung vor Beginn des Zinslaufes tatsächlich unverzinst bleibt.
18 Entsteht oder entfällt aufgrund eines bestimmten Ereignisses die Verzinslichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG (z. B. neue vertragliche Vereinbarung zu den Zinskonditionen, Eintritt einer Bedingung), ist die Verbindlichkeit für die Anwendung der Steuerrechtsnorm ab dem Bilanzstichtag, der dem Ereignis folgt, nach den vorgenannten Grundsätzen neu zu bewerten. Das gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage. Die Bilanzansätze der dem Ereignis vorangegangenen Wirtschaftsjahre bleiben unberührt.
c) Verbindlichkeiten, deren Verzinsung vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängt (bedingt verzinsliche Verbindlichkeiten)
19 Hängt nach der Darlehensvereinbarung die Verzinslichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vom Eintritt einer Bedingung ab, bleibt diese Bedingung zunächst unberücksichtigt. Bei Eintritt der Bedingung gilt Randnummer 18 entsprechend.
A gewährt dem Unternehmer B am ein betriebliches Fälligkeitsdarlehen, das jährlich mit 5 % zu verzinsen ist. Fallen im Betrieb des B vor Rückzahlung des Darlehens Verluste an, entfällt die Verzinsung rückwirkend ab Beginn der Laufzeit. Bereits gezahlte Zinsen sind zu erstatten. Im Wirtschaftsjahr bis erwirtschaftet B einen Verlust.
Die Bedingung (Entstehung eines Verlustes) ist erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten ist (Randnummer 19). Die Verbindlichkeit ist daher als verzinsliches Darlehen (zunächst) nicht abzuzinsen. Der Verlust in 2002 führt zu einem die Verzinslichkeit beeinflussenden Ereignis im Sinne der Randnummer 18. Ab dem Bilanzstichtag, der dem Verlustentstehungsjahr folgt, d. h. ab dem , ist die Verbindlichkeit abzuzinsen. Die Bilanzstichtage bis (keine Abzinsung) bleiben unberührt.
Nach der Darlehensvereinbarung ist die betriebliche Verbindlichkeit nur dann (rückwirkend) zu verzinsen, wenn der Gläubiger seinen Arbeitsplatz verliert und innerhalb eines Jahres keine neue Anstellung findet.
Das Darlehen ist (zunächst) unverzinslich und daher abzuzinsen. Bei Eintritt der Bedingung ist die Verbindlichkeit zu verzinsen, so dass ab dem diesem Ereignis folgenden Bilanzstichtag der Nennwert anzusetzen ist. Die vorangegangenen Bewertungen bleiben aber unberührt (Randnummer 18).
3. Anzahlungen oder Vorausleistungen
20 Anzahlungen und Vorausleistungen sind Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Rechtsgeschäftes erbracht werden (vgl. auch BStBl II S. 475 – und BStBl 1981 II S. 179).
IV. Unverzinsliche Verbindlichkeiten von Körperschaften gegenüber ihren Anteilseignern
21 Erhält eine Körperschaft von einem Anteilseigner ein unverzinsliches Darlehen, sind die Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten anzuwenden. Das gilt auch für verbundene Unternehmen (z. B. Organschaften). Ein Darlehen ist verzinslich im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, wenn anstelle der Kapitalverzinsung andere Gegenleistungen im Sinne der Randnummern 14 und 15 gewährt werden.
22 Die gewinnmindernden Erhöhungen der abgezinsten Verbindlichkeiten aufgrund kürzerer Restlaufzeiten sind keine Vergütungen im Sinne von § 8a KStG.
V. Unverzinsliche Verbindlichkeiten innerhalb einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
23 Die o. g. Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten gelten auch bei Darlehen innerhalb einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, soweit es sich dabei ertragsteuerlich nicht um Einlagen oder Entnahmen handelt (vgl. z. B. BStBl 1998 II S. 180 zu Kapitalüberlassungen eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft und vom , BStBl II S. 642 zu Darlehen von Personengesellschaften an deren Mitunternehmer).
C. Abzinsung von Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung
I. Abzinsung von Rückstellungen für Geld- und Sachleistungsverpflichtungen
1. Ermittlung der voraussichtlichen Restlaufzeit einer Rückstellung am Bilanzstichtag
a) Grundsatz
24 Die voraussichtliche Restlaufzeit einer Rückstellung für eine ungewisse Verpflichtung am Bilanzstichtag ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu schätzen; die Randnummern 3 bis 7 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Berechnung des Abzinsungsbetrages wird auf die Randnummern 1 und 2 verwiesen.
b) Geldleistungsverpflichtungen
25 Bei der Ermittlung der Laufzeit einer Geldleistungsverpflichtung ist auf den voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt abzustellen. Sind mehrere Teilbeträge zu entrichten, ist die Rückstellung entsprechend aufzuteilen. Die Teilleistungen sind dann hinsichtlich ihrer Fälligkeit einzeln zu beurteilen.
c) Sachleistungsverpflichtungen
26 Bei Sachleistungsverpflichtungen ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 2 EStG auf den Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung abzustellen. Ist eine in Teilleistungen zu erbringende Verpflichtung als Einheit zu sehen, ist der Beginn der ersten Teilleistung maßgebend.
d) Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen
27 Die Laufzeit von Einzelrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche (Sachleistungsverpflichtungen) ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu schätzen. Auf Pauschalrückstellungen findet das Abzinsungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG aus Vereinfachungsgründen keine Anwendung.
2. Maßgebender Vervielfältiger
28 Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Randnummer 2 erfolgt die Bewertung einer abzuzinsenden Rückstellung für eine Geld- oder Sachleistungsverpflichtung mittels Anlage 2. Dabei ist die Rückstellung unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse am Bilanzstichtag mit dem von der Restlaufzeit abhängigen Vervielfältiger zu multiplizieren.
II. Abzinsung von Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist
29 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 1 EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Gleichzeitig sind die ratierlich angesammelten Rückstellungen abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 1 EStG). Bei der Abzinsung gelten die Randnummern 24 bis 28 entsprechend.
Unternehmer U pachtet ab für 20 Jahre ein unbebautes Grundstück und errichtet eine betrieblich genutzte Lagerhalle. U hat sich verpflichtet, die Lagerhalle nach Ablauf des Pachtvertrages abzureißen. Die voraussichtlichen Kosten betragen nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages insgesamt 20.000 €, am 21.000 €. Bei der Abzinsung soll die Vereinfachungsregelung angewendet werden.
Für die Abrissverpflichtung hat U eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Da für das Entstehen der Verpflichtung im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist (Nutzung der Lagerhalle), ist die Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 1 EStG zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.
Bewertung am Bilanzstichtag
Zum ist unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse am Bilanzstichtag eine Rückstellung von 1/20 × 20.000 € = 1.000 € anzusetzen, die zusätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 1 EStG abzuzinsen ist. Der Beginn der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Abbruch) ist voraussichtlich der (Ablauf des Pachtvertrages). Am ist somit eine Restlaufzeit von 19 Jahren maßgebend. Nach Anlage 2 ergibt sich ein Vervielfältiger von 0,362. Der Ansatz in der steuerlichen Gewinnermittlung zum beträgt somit 1.000 € × 0,362 = 362 €.
Bewertung am Bilanzstichtag
Am sind unter Berücksichtigung der erhöhten voraussichtlichen Kosten nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag und einer Restlaufzeit von 18 Jahre 2/20 × 21.000 € × 0,381 = 800 € anzusetzen.
III. Ausnahmen von der Abzinsung
30 Die Ausnahmen hinsichtlich der Abzinsung von Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG) gelten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 1 zweiter Halbsatz EStG entsprechend. Somit unterbleibt eine Abzinsung, wenn die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die auf der Rückstellung basierende ungewisse Verbindlichkeit verzinslich ist oder die Rückstellung auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht.
1. Laufzeit am Bilanzstichtag von weniger als 12 Monaten
31 Auf die Randnummern 24 bis 27 wird hingewiesen.
2. Verzinslichkeit der einer Rückstellung zugrunde liegenden Verbindlichkeit
a) Grundsatz
32 Für die Frage, ob die einer Rückstellung zugrunde liegende Verbindlichkeit verzinslich ist, gelten die in Abschnitt B genannten Regelungen (Randnummern 13 bis 18) zur Verzinslichkeit von Verbindlichkeiten entsprechend.
b) Rückstellungen für Steuerschulden
33 Rückstellungen für Steuerschulden, die nach § 233a Abgabenordnung – AO – verzinst werden, sind nicht abzuzinsen. Insoweit basiert die ungewisse Verbindlichkeit auf einer zeitweise verzinslichen Verpflichtung im Sinne der Randnummer 17. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch dann, wenn möglicherweise Zinsen nicht festgesetzt werden (z. B. bei einer Steuerfestsetzung vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 AO).
3. Auf Anzahlungen oder Vorausleistungen beruhende Rückstellungen
34 Auf Randnummer 20 wird verwiesen.
D. Rücklagen nach § 52 Abs. 16 EStG
1. Gesetzliche Regelung
35 Nach § 52 Abs. 16 Sätze 10 und 12 EStG gelten die Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG auch für Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem endenden Wirtschaftsjahres angesetzt oder gebildet worden sind. Für den entsprechenden, aufgrund der erstmaligen Abzinsung entstandenen Gewinn kann jeweils in Höhe von neun Zehntel eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden (Wahlrecht), die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 52 Abs. 16 Sätze 11 und 14 EStG). Scheidet die gesamte Verbindlichkeit während des Auflösungszeitraums aus dem Betriebsvermögen aus oder ist die gesamte Rückstellung aufzulösen, ist die entsprechende Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres des Ausscheidens oder der Auflösung in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen. Wird die Verbindlichkeit nicht vollständig, sondern lediglich bis auf einen geringen Restbetrag getilgt, ist zu prüfen, ob im Hinblick auf § 52 Abs. 16 Satz 11 zweiter Teilsatz EStG ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO vorliegt. Die Rücklage ist in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz zu bilden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG); die steuerrechtliche Anerkennung der Rücklage ist jedoch vom Ausweis eines entsprechenden Sonderpostens mit Rücklagenanteil in der Handelsbilanz nur abhängig, soweit auch in der Handelsbilanz durch Abzinsung ein entsprechend höherer Gewinn ausgewiesen wird.
36 Die genannten Grundsätze gelten nicht für Gewinne aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die erstmals in nach dem endenden Wirtschaftsjahren passiviert werden.
2. Rücklagefähige Gewinne
37 Es ist ausschließlich die Gewinnauswirkung aufgrund der erstmaligen Anwendung der Abzinsungsregelung rücklagefähig. Sonstige gewinnwirksame Änderungen der Bewertung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung bleiben unberücksichtigt. Dabei ist die am Ende des dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Abzinsung vorangegangenen Wirtschaftsjahres passivierte Verbindlichkeit oder Rückstellung (Ausgangswert) nach den Verhältnissen am Ende des Wirtschaftsjahres der erstmaligen Anwendung der Abzinsungsregelung abzuzinsen. Soweit im Wirtschaftsjahr der erstmaligen Abzinsung Änderungen zu einer gewinnerhöhenden Verminderung der abzuzinsenden Verbindlichkeit oder Rückstellung führen (z. B. geringere voraussichtliche Aufwendungen), sind diese Änderungen vom Ausgangswert abzuziehen.
Wie Beispiel 8, der Bilanzstichtag ist jedoch durch und der Bilanzstichtag durch (erstmalige gesetzliche Abzinsung) zu ersetzen. Die noch in Deutsche Mark aufzustellende Bilanz wurde aus Vereinfachungsgründen in Euro umgerechnet.
In der steuerlichen Gewinnermittlung ist die Ansammlungsrückstellung nach bisheriger Rechtslage noch nicht abzuzinsen und somit in Höhe von 1.000 € anzusetzen. Bei der Bewertung der Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung ist erstmals eine Abzinsung erforderlich.
Ohne Abzinsung wäre die Rückstellung mit 2/20 × 21.000 € = 2.100 € zu bewerten. Die Gewinnminderung aufgrund der aufzustockenden Rückstellung würde 1.100 € betragen. Nach der gesetzlichen Neuregelung sind jedoch 2/20 × 21.000 € × 0,381 = 800 € anzusetzen, so dass die bisherige Rückstellung um 200 € zu vermindern ist und sich der Gewinn entsprechend erhöht.
Rücklagefähig nach § 52 Abs. 16 EStG ist die Gewinnauswirkung aus der Abzinsung der Rückstellung zum (1.000 €) mit dem Abzinsungsfaktor am Ende des Wirtschaftsjahres 1999. Eine Korrektur des Rückstellungsansatzes als Ausgangswert für die Abzinsung erfolgt nicht, da die Rückstellung in 1999 vor der Abzinsung nicht zu vermindern, sondern ausschließlich zu erhöhen ist.
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Ansatz zum
: | 1.000 € |
Ansatz nach
Abzinsung mit dem Faktor am
: 1.000 € × 0,381 = | 381 € |
Abzinsungsbetrag: | 619 € |
davon
rücklagefähig
9/10 = | 557 € |
In der Bilanz wurde eine Rückstellung für eine unverzinsliche, ungewisse Verbindlichkeit mit 100.000 € bewertet (zur Vereinfachung Umrechnung DM in €). Nach den Erkenntnissen bei Aufstellung der Bilanz zum werden die voraussichtlichen Aufwendungen jedoch nur 80.000 € betragen (voraussichtliche Erfüllung in 5 Jahren). Bei der Abzinsung wird von der Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht.
In der Bilanz sind die voraussichtlichen Aufwendungen in Höhe von 80.000 € maßgebend. Zudem ist die Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen. Es ergibt sich ein Ansatz von 80.000 € × 0,765 = 61.200 € und eine Gewinnerhöhung von 100.000 € – 61.200 € = 38.800 €. Rücklagefähig ist jedoch nur der Teil der Gewinnerhöhung, der auf der (erstmaligen) Abzinsung beruht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ansatz am
abzüglich der | |
Verminderung in 1999 vor der Abzinsung
(100.000 € – 20.000 €): | 80.000 € |
Ansatz
nach Abzinsung mit dem Faktor am
: 80.000 € × 0,765 = | 61.200 € |
Abzinsungsbetrag: | 18.800 € |
davon
rücklagefähig
9/10 : | 16.920 € |
3. Auflösung der Rücklage
38 Die Rücklage ist in den dem Wirtschaftsjahr der Bildung folgenden Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens 1/9 gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche oder voraussichtliche Restlaufzeit kürzer ist als der Auflösungszeitraum. In diesen Fällen ist die verbleibende Rücklage bei Ausscheiden der Verbindlichkeit oder bei Auflösung der Rückstellung in einem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen.
Fortsetzung Beispiel 10
Zum wird eine den Gewinn mindernde Rücklage von 16.920 € passiviert, die in den folgenden Wirtschaftsjahren mindestens zu 1/9 = 1.880 € gewinnerhöhend aufzulösen ist. Da die Rückstellung zum aufgelöst wird, ist auch die verbleibende Rücklage von 16.920 € – (1.880 € × 4) = 9.400 € gewinnerhöhend auszubuchen.
Die Ausbuchung des höheren Restbetrages kann beispielsweise dadurch vermieden werden, dass anstelle der jährlichen Auflösung von 1/9 die Rücklage an den Bilanzstichtagen bis zu je 1/5 = 3.384 € gewinnerhöhend aufgelöst wird. Ein höherer Restbetrag bei Auflösung der Rückstellung verbleibt in diesem Fall nicht.
E. Gewerbesteuerliche Behandlung
39 Aus dem Abzinsungsvorgang nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergeben sich keine Dauerschuldentgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG).
F. Buchtechnische Abwicklung
40 Die Abzinsungsregelungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchstabe e Satz 1 und 2 EStG sind spezielle bilanzsteuerrechtliche Vorschriften für die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung.
41 Ist eine Verbindlichkeit oder Rückstellung abzuzinsen, ist in der steuerlichen Gewinnermittlung stets der abgezinste Betrag auszuweisen; die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleibt. Dabei stellt die Abzinsung einen außerordentlichen Ertrag, die nachfolgende Aufzinsung einen außerordentlichen Aufwand dar.
G. Zeitliche Anwendung
42 Die Grundsätze dieses Schreibens sind vorbehaltlich Randnummer 43 in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
43 Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten, die vor dem entstanden sind und deren Verzinsung von künftigen Einnahmen; Gewinnen oder ähnlichen Betriebsvermögensmehrungen abhängt, ist abweichend von Randnummer 19 aus Vertrauensschutzgründen davon auszugehen, dass diese Bedingungen eintreten werden und folglich zeitweise verzinsliche Verbindlichkeiten im Sinne von Randnummer 17 vorliegen. Bei Verbindlichkeiten, die nach dem entstanden sind, ist Randnummer 19 uneingeschränkt anzuwenden.
Einem in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Unternehmen wird am ein Darlehen gewährt. Um eine Überschuldung zu vermeiden, hat der Darlehensgeber gegen Besserungsschein auf eine Verzinsung der Verbindlichkeit verzichtet. Bei Wegfall des Liquiditätsengpasses soll aber eine (nachträgliche) marktübliche Verzinsung ab Beginn der Darlehenslaufzeit erfolgen.
Die Verzinslichkeit der Verbindlichkeit hängt vom Betriebsvermögensmehrungsmerkmal „Liquidität“ ab. Nach Randnummer 43 ist in vor dem entstandenen Verbindlichkeiten bei der Bewertung davon auszugehen, dass die Bedingung (Wegfall des Liquiditätsengpasses) eintreten wird. Eine Abzinsung unterbleibt, da aufgrund dieser Annahme eine teilweise verzinsliche Verpflichtung i. S. v. Randnummer 17 vorliegt.
Nach der Darlehensvereinbarung (Vertrag vom ) ist die Verbindlichkeit grundsätzlich verzinslich. Für Wirtschaftsjahre, in denen kein Bilanzgewinn ausgewiesen wird, sind jedoch keine Zinsleistungen zu erbringen. Im Wirtschaftsjahr bis weist der Schuldner einen Bilanzverlust aus.
Nach Randnummer 19 bleibt die Bedingung, nach der eine Verzinsung für Wirtschaftsjahre unterbleibt, in denen kein Bilanzgewinn ausgewiesen wird, zunächst unberücksichtigt. Da der Schuldner bereits im Wirtschaftsjahr des Beginns der Darlehenslaufzeit einen Bilanzverlust ausgewiesen hat, d. h. die Bedingung eingetreten ist, gilt Randnummer 18 entsprechend, so dass für Zwecke der steuerbilanziellen Abzinsung ab dem Bilanzstichtag, der dem Verlustentstehungsjahr folgt, d. h. ab dem , grundsätzlich abzuzinsen wäre, da das Darlehen (zunächst) unverzinst bleibt. Gleichzeitig liegt aber ein neues ungewisses Ereignis i. S. v. Randnummer 19 vor, denn im Falle von künftigen Bilanzgewinnen lebt die Verzinsung wieder auf. Da die Verzinsung des Darlehens weiterhin von künftigen Bilanzgewinnen abhängt, gilt die Fiktion gemäß Randnummer 43, so dass weiterhin nicht abgezinst wird.
Anlage 1
Tabelle 1: Mittlere Lebenserwartung, abgeleitet aus der „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88 nach dem Gebietsstand seit dem “
(Die Zahlen der mittleren Lebenserwartung sind jeweils auf- oder abgerundet)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einem erreichten Alter von …
Jahren | beträgt die mittlere
Lebenserwartung für | |
Männer | Frauen | |
20 | 53 | 59 |
21 | 52 | 58 |
22 | 51 | 57 |
23 | 50 | 56 |
24 | 49 | 55 |
25 | 48 | 54 |
26 | 47 | 53 |
27 | 46 | 52 |
28 | 45 | 51 |
29 | 44 | 50 |
30 | 43 | 49 |
31 | 42 | 48 |
32 | 42 | 47 |
33 | 41 | 46 |
34 | 40 | 45 |
35 | 39 | 44 |
36 | 38 | 43 |
37 | 37 | 42 |
38 | 36 | 41 |
39 | 35 | 40 |
40 | 34 | 40 |
41 | 33 | 39 |
42 | 32 | 38 |
43 | 31 | 37 |
44 | 30 | 36 |
45 | 29 | 35 |
46 | 29 | 34 |
47 | 28 | 33 |
48 | 27 | 32 |
49 | 26 | 31 |
50 | 25 | 30 |
51 | 24 | 29 |
52 | 23 | 28 |
53 | 23 | 27 |
54 | 22 | 27 |
55 | 21 | 26 |
56 | 20 | 25 |
57 | 19 | 24 |
58 | 19 | 23 |
59 | 18 | 22 |
60 | 17 | 21 |
61 | 17 | 21 |
62 | 16 | 20 |
63 | 15 | 19 |
64 | 14 | 18 |
65 | 14 | 17 |
66 | 13 | 17 |
67 | 12 | 16 |
68 | 12 | 15 |
69 | 11 | 14 |
70 | 11 | 14 |
71 | 10 | 13 |
72 | 10 | 12 |
73 | 9 | 11 |
74 | 8 | 11 |
75 | 8 | 10 |
76 | 8 | 9 |
77 | 7 | 9 |
78 | 7 | 8 |
79 | 6 | 8 |
80 | 6 | 7 |
81 | 6 | 7 |
82 | 5 | 6 |
83 | 5 | 6 |
84 | 5 | 6 |
85 | 4 | 5 |
86 | 4 | 5 |
87 | 4 | 4 |
88 | 4 | 4 |
89 | 3 | 4 |
90 | 3 | 4 |
91 | 3 | 3 |
92 | 3 | 3 |
93 | 3 | 3 |
94 | 2 | 3 |
95 | 2 | 3 |
96 | 2 | 2 |
97 | 2 | 2 |
98 | 2 | 2 |
99 | 2 | 2 |
100 | 2 | 2 |
Anlage 2
Tabelle 2: Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, im Nennwert von 1,– €
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufzeit in Jahren | maßgebender
Vervielfältiger |
1 | 0,948 |
2 | 0,898 |
3 | 0,852 |
4 | 0,807 |
5 | 0,765 |
6 | 0,725 |
7 | 0,687 |
8 | 0,652 |
9 | 0,618 |
10 | 0,585 |
11 | 0,555 |
12 | 0,526 |
13 | 0,499 |
14 | 0,473 |
15 | 0,448 |
16 | 0,425 |
17 | 0,402 |
18 | 0,381 |
19 | 0,362 |
20 | 0,343 |
21 | 0,325 |
22 | 0,308 |
23 | 0,292 |
24 | 0,277 |
25 | 0,262 |
26 | 0,249 |
27 | 0,236 |
28 | 0,223 |
29 | 0,212 |
30 | 0,201 |
31 | 0,190 |
32 | 0,180 |
33 | 0,171 |
34 | 0,162 |
35 | 0,154 |
36 | 0,146 |
37 | 0,138 |
38 | 0,131 |
39 | 0,124 |
40 | 0,117 |
41 | 0,111 |
42 | 0,106 |
43 | 0,100 |
44 | 0,095 |
45 | 0,090 |
46 | 0,085 |
47 | 0,081 |
48 | 0,077 |
49 | 0,073 |
50 | 0,069 |
51 | 0,065 |
52 | 0,062 |
53 | 0,059 |
54 | 0,056 |
55 | 0,053 |
56 | 0,050 |
57 | 0,047 |
58 | 0,045 |
59 | 0,042 |
60 | 0,040 |
61 | 0,038 |
62 | 0,036 |
63 | 0,034 |
64 | 0,032 |
65 | 0,031 |
66 | 0,029 |
67 | 0,028 |
68 | 0,026 |
69 | 0,025 |
70 | 0,024 |
71 | 0,022 |
72 | 0,021 |
73 | 0,020 |
74 | 0,019 |
75 | 0,018 |
76 | 0,017 |
77 | 0,016 |
78 | 0,015 |
79 | 0,015 |
80 | 0,014 |
81 | 0,013 |
82 | 0,012 |
83 | 0,012 |
84 | 0,011 |
85 | 0,011 |
86 | 0,010 |
87 | 0,009 |
88 | 0,009 |
89 | 0,009 |
90 | 0,008 |
91 | 0,008 |
92 | 0,007 |
93 | 0,007 |
94 | 0,007 |
95 | 0,006 |
96 | 0,006 |
97 | 0,006 |
98 | 0,005 |
99 | 0,005 |
100 | 0,005 |
Anlage 3
Tabelle 3: Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die in gleichen Jahresraten getilgt wird
Der Jahresbetrag der Raten wurde mit 1,– € angesetzt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufzeit in Jahren | maßgebender
Vervielfältiger |
1 | 0,974 |
2 | 1,897 |
3 | 2,772 |
4 | 3,602 |
5 | 4,388 |
6 | 5,133 |
7 | 5,839 |
8 | 6,509 |
9 | 7,143 |
10 | 7,745 |
11 | 8,315 |
12 | 8,856 |
13 | 9,368 |
14 | 9,853 |
15 | 10,314 |
16 | 10,750 |
17 | 11,163 |
18 | 11,555 |
19 | 11,927 |
20 | 12,279 |
21 | 12,613 |
22 | 12,929 |
23 | 13,229 |
24 | 13,513 |
25 | 13,783 |
26 | 14,038 |
27 | 14,280 |
28 | 14,510 |
29 | 14,727 |
30 | 14,933 |
31 | 15,129 |
32 | 15,314 |
33 | 15,490 |
34 | 15,656 |
35 | 15,814 |
36 | 15,963 |
37 | 16,105 |
38 | 16,239 |
39 | 16,367 |
40 | 16,487 |
41 | 16,602 |
42 | 16,710 |
43 | 16,813 |
44 | 16,910 |
45 | 17,003 |
46 | 17,090 |
47 | 17,173 |
48 | 17,252 |
49 | 17,326 |
50 | 17,397 |
51 | 17,464 |
52 | 17,528 |
53 | 17,588 |
54 | 17,645 |
55 | 17,699 |
56 | 17,750 |
57 | 17,799 |
58 | 17,845 |
59 | 17,888 |
60 | 17,930 |
61 | 17,969 |
62 | 18,006 |
63 | 18,041 |
64 | 18,075 |
65 | 18,106 |
66 | 18,136 |
67 | 18,165 |
68 | 18,192 |
69 | 18,217 |
70 | 18,242 |
71 | 18,264 |
72 | 18,286 |
73 | 18,307 |
74 | 18,326 |
75 | 18,345 |
76 | 18,362 |
77 | 18,379 |
78 | 18,395 |
79 | 18,410 |
80 | 18,424 |
81 | 18,437 |
82 | 18,450 |
83 | 18,462 |
84 | 18,474 |
85 | 18,485 |
86 | 18,495 |
87 | 18,505 |
88 | 18,514 |
89 | 18,523 |
90 | 18,531 |
91 | 18,539 |
92 | 18,546 |
93 | 18,553 |
94 | 18,560 |
95 | 18,566 |
96 | 18,572 |
97 | 18,578 |
98 | 18,583 |
99 | 18,589 |
100 | 18,593 |
101 | 18,598 |
102 | 18,602 |
103 | 18,607 |
104 | 18,611 |
105 | 18,614 |
106 | 18,618 |
107 | 18,621 |
108 | 18,624 |
109 | 18,627 |
110 | 18,630 |
111 | 18,633 |
112 | 18,635 |
113 | 18,638 |
114 | 18,640 |
115 | 18,642 |
116 | 18,644 |
117 | 18,646 |
118 | 18,648 |
119 | 18,650 |
120 | 18,652 |
121 | 18,653 |
122 | 18,655 |
123 | 18,656 |
124 | 18,657 |
125 | 18,659 |
126 | 18,660 |
127 | 18,661 |
128 | 18,662 |
129 | 18,663 |
130 | 18,664 |
131 | 18,665 |
132 | 18,666 |
133 | 18,667 |
134 | 18,668 |
135 | 18,668 |
136 | 18,669 |
137 | 18,670 |
138 | 18,670 |
139 | 18,671 |
140 | 18,671 |
BMF v. - IV B 2
-S 2175 - 7/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 699
KAAAB-53884