Veräußerungen von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen, bei deren Bezug oder Nutzung ein VoSt-Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen war
Die Veräußerung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes unterliegt auch dann in vollem Umfang der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand ohne das Recht zum Vorsteuerabzug erworben worden ist. Hat der Steuerpflichtige einen sowohl unternehmerisch als auch außerunternehmerisch genutzten Gegenstand nur teilweise seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so unterliegt nur dieser Teil der Veräußerung der Umsatzbesteuerung, vgl. , BStBl 2003 II S. 813, Nachfolgeentscheidung zum – Bakcsi (UR 2001, S. 149).
Bei der Bestimmung des Umfangs der Zuordnung von teils unternehmerisch teils außerunternehmerisch genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auf die schriftliche Zuordnungsmitteilung des Unternehmers abzustellen (vgl. IV C 3 – S 7100 – 66/96, BStBl 1996 I S. 702 und vom – IV B 7 – S 7300 – 24/04, BStBl 2004 I S. 451; (USt-Kartei zu § 3 – S 7100 – Karte 6).
Hat der Unternehmer spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres der erstmaligen Verwendung des Gegenstandes keine Zuordnungserklärung abgegeben, so darf eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht unterstellt werden. Die steuerliche Behandlung der Vorsteuern von den Gegenstand betreffenden Dienstleistungen ermöglichen grundsätzlich keinen Rückschluss auf den Umfang der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist regelmäßig jedoch ein gewichtiges Indiz für die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen.
Es ist zu differenzieren zwischen der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Gebrauch und Instandhaltung eines Gegenstandes und der Behandlung der Aufwendungen für die Lieferung, vgl. a. a. O.
Wird der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt, so ist er zwingend dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang zuzurechnen. Das vorgenannte EuGH-Urteil steht dem – ungeachtet vereinzelter anderslautender Literaturstimmen – nicht entgegen.
Der EuGH weist in dem vorgenannten Urteil darauf hin, dass eine Versteuerung vermieden werden kann, wenn der Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen entnommen, wird und die spätere Veräußerung im nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs i. S. d. § 42 AO erfüllt ist. Dies ist nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung kommt eine indizielle Bedeutung zu.
Handelt es sich bei dem Veräußerer um einen sogenannten „Wiederverkäufer”, so kann bei der Veräußerung unter den weiteren Voraussetzungen des § 25a UStG die Differenzbesteuerung angewendet werden, vgl. Abschn. 276a Abs. 4 Satz 3 UStR.
Die Rdvfg. vom – Az. w. o. ist überholt und wird aufgehoben.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7100 A - 198 - St I 1.10
Fundstelle(n):
XAAAB-53871