Betragsberechnung durch die Finanzämter nach Teilaufhebung von Verwaltungsakten gem. § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO
Nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht von der Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrages absehen und lediglich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Finanzbehörde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann. Diese Regelung soll die Gerichte von aufwendigen Steuerberechnungen entlasten, die die Finanzbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln problemlos bewältigen können.
Betragsberechnung vor Rechtskraft der Entscheidung
Entscheidet das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, so hat das Finanzamt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO). Damit wird dem Bedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen, sofort von dem Ergebnis der Neuberechnung zu erfahren.
Das Ergebnis der Neuberechnung kann durch die Prüfberechnung im Verfahren WiF ermittelt werden. Der Ausdruck der Prüfberechnung ist den Beteiligten dann formlos (aber schriftlich) zuzuleiten. Bei dieser formlosen Mitteilung der Berechnungsergebnisse handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Daher ist dringend darauf zu achten, dass sie auch nicht den Anschein eines Verwaltungsakts erweckt. In der Mitteilung muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass sie keine Regelungswirkung nach außen entfalten, sondern lediglich den späteren Erlass eines Änderungsbescheids- (Verwaltungsakt) vorbereiten soll (, BStBl 2005 II S. 217). Werden diese Vorgaben missachtet und wird anstatt der formlosen Mitteilung ein Änderungsbescheid erlassen, so verliert das Finanzamt sein Rechtsschutzbedürfnis in einem sich anschließenden Nichtzulassungsbeschwerde- oder Revisionsverfahren (BFH-Beschlüsse vom , BStBl 1993 II S. 57, und vom , BStBl 1994 II S. 599).
Die formlose Mitteilung ist wie folgt zu erläutern:
„Die Berechnung erfolgt aufgrund des Urteils des Hessischen Finanzgerichts/Bundesfinanzhofs vom TT.MM.JJJJ. Es handelt sich hierbei lediglich um den Vollzug des Urteils und nicht um eine Entscheidung nach § 132 AO über die Rücknahme, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheids.”
Zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Schwierigkeiten sollte die Berechnung weder mit einer Vorläufigkeitserklärung nach § 165 Abs. 1 AO noch mit Korrekturen nach § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder §§ 172 ff. AO verbunden werden, weil ein solcher Bescheid insgesamt den Charakter eines Steuerbescheides erhält (Hinweis auf die BStBl 1990 II S. 545 und vom , BStBl 1990 II S. 747). Des Weiteren ist von einer Rechtsbehelfsbelehrung abzusehen.
Sollte nach der Betragsberechnung, aber vor der Änderung nach Rechtskraft der Finanzgerichtsentscheidung eine Korrektur des Steuerbescheids durchgeführt werden, ist darauf zu achten, dass dabei die Daten der letzten Steuerfestsetzung und nicht die Daten der (vorläufigen) Prüfberechnung übernommen werden.
Änderung des Verwaltungsaktes nach Rechtskraft der Entscheidung
Die Bekanntgabe des – aufgrund der Finanzgerichts/BFH-Entscheidung – geänderten Verwaltungsaktes erfolgt erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz FGO). Dabei ist im Bescheid erläuternd darauf hinzuweisen, dass die Steuerfestsetzung aufgrund des Finanzgerichts-/BFH-Urteils vorgenommen wurde.
Des Weiteren ist die Rechtsbehelfsbelehrung mit folgendem einschränkenden Zusatz zu versehen:
„Mit dem Einspruch kann nur eingewandt werden, dass die Betragsberechnung nicht dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts/Bundesfinanzhofs vom TT.MM.JJJJ entspricht.”
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - FG 2029 A - 5 - St II 4 01
Fundstelle(n):
SAAAB-53864