1. Nicht zu den
Besteuerungsgrundlagen technischer Art i.S. des § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG
gehören die Angaben der Zulassungsbehörde zum Tag der Erstzulassung,
so dass die diesbezüglichen Angaben der Zulassungsbehörden das FA
nicht binden.
2. Ein erstmals im Dezember 1999
lediglich mit Kurzzeitkennzeichen zugelassenes Kfz ist –da das
Kurzzeitkennzeichen keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht auslöst– nicht
i.S. von § 3b Abs. 1 S. 3 KraftStG vor dem erstmals zum Verkehr
zugelassen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 978 Nr. 12 VAAAB-53837
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.04.2005 - 13 K 87/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.