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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 87/02 EFG 2005 S. 978 Nr. 12

Gesetze: KraftStG § 3b Abs. 1 S. 3KraftStG § 3b Abs. 1 Nr. 1KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2KraftStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVZO § 28 Abs. 4 StVZO § 18 Abs. 1 StVZO § 23 StVZO § 24 Abs. 1 AO 1977 § 171 Abs. 10

Keine Bindung des FA an die Feststellung der Straßenverkehrszulassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erstzulassung

Befristete Zulassung eines Kfz mit einem Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 4 StVZO

Keine erstmalige Zulassung i.S. des § 3b Abs. 1 S. 3 KraftStG

Kraftfahrzeugsteuer 2000

Leitsatz

1. Nicht zu den Besteuerungsgrundlagen technischer Art i.S. des § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG gehören die Angaben der Zulassungsbehörde zum Tag der Erstzulassung, so dass die diesbezüglichen Angaben der Zulassungsbehörden das FA nicht binden.

2. Ein erstmals im Dezember 1999 lediglich mit Kurzzeitkennzeichen zugelassenes Kfz ist –da das Kurzzeitkennzeichen keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht auslöst– nicht i.S. von § 3b Abs. 1 S. 3 KraftStG vor dem erstmals zum Verkehr zugelassen worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 978 Nr. 12
VAAAB-53837

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.04.2005 - 13 K 87/02

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