Keine Investitionszulage für Herstellung eines Seniorenpflegewohnheims bei Abschluss von den dem Heimgesetz unterliegenden
Heimverträgen
Investitionszulage 1999
Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein Pflegewohnheim für Senioren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient und somit investitionszulagenbegünstigt
ist, ist entscheidend, ob der von den Senioren jeweils geschlossene Vertrag durch die Überlassung von Wohnraum oder die daneben
angebotenen Dienstleistungen (u.a. Betreuung und Pflege) geprägt wird.
2. Im Urteilsfall: Kein „Dienen zu Wohnzwecken” bei Abschluss von dem Heimgesetz unterliegenden Verträgen, wenn den Senioren
neben dem reinen Wohnraum zahlreiche andere Dienstleistungen wie Nutzung vom Gemeinschaftsanlagen, Reinigung der Zimmer und
der Bettwäsche, Vollverpflegung, Beratung in sozialrechtlichen und sozialen Fragen, Kultur- und Freizeitangebote, Fahr- und
Begleitdienste, von der Pflegestufe abhängige Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege angeboten werden und der überwiegende
Anteil des Entgelts nicht für die Kosten des Wohnens, sondern für andere Dienstleistungen aufgebracht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1466 Nr. 18 HAAAB-53833
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