Verneinung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgrund fehlenden Mitunternehmerrisikos des Geschäftsinhabers
einh./ges Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992/1993
Leitsatz
Es liegt im Rahmen einer stillen Gesellschaft kein Mitunternehmerrisiko des Geschäftsinhabers und damit auch keine atypisch
stille Gesellschaft vor, wenn sich die Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes sowie der stillen Reserven nach dem Verhältnis
der Kapitalkonten richtet, der Geschäftsinhaber aber über Jahre hinweg nur über ein Kapitalkonto von 0 verfügt und er deswegen,
von einer jährlichen Vorabvergütung von 4000 DM für seine Geschäftsführungstätigkeit abgesehen, nicht an Gewinn, Verlust und
stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1258 Nr. 21 EFG 2005 S. 1111 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2005 S. 727 NAAAB-53831
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