Bei einer Lieferung mit Abgangsort aus einem in einem Drittlandsgebiet gelegenen Logistikzentrum handelt es sich trotzdem
um eine Lieferung mit inländischem Lieferort, wenn die Gegenstände bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung aus dem
Drittland ins Inland gelangen und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. In diesem Fall verlegt die Vorschrift
des § 3 Abs. 8 UStG als lex specialis zu § 3 Abs. 6 UStG den Lieferort in das Inland.
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Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2005 S. 1054 EFG 2005 S. 1479 Nr. 18 MAAAB-53827