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Einkommensteuer; | Aufwendungen für typischen Unterhalt und außergewöhnlichen Bedarf einer anderen Person nach §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG
Zur Frage, wie §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG anzuwenden sind, wenn einem Stpfl. Aufwendungen für typischen Unterhalt und zugleich für agw. Bedarf (z. B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) einer anderen Person erwachsen, hat der ; IV B 1 - S 2284 - 22/95 wie folgt Stellung genommen: (1) Der typische Unterhalt umfaßt den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im BSHG umschrieben wird. Dazu gehören insbes. Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. § 12 BSHG). Agw. Bedarf ist nur bei über den typischen Unterhalt hinausgehenden Bedürfnissen in besonderen Lebenslagen anzuerkennen, wie z. B. im Fall der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung oder im Krankh...