Streitig ist die einkünftemindernde Berücksichtigung von aufgrund eines Vergleiches (Bl. 43 ESt-Akte) geleisteten Zahlungen eines Erstattungsbetrags nach § 32b GmbHG in 1992 von 162.500,– DM sowie an Prozeßkosten in 1993 von 62.500,– DM. Nach klägerischer Auffassung sind die genannten Beträge vorrangig als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen eines im Jahr 1985 angefallenen Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG bei der zu ändernden – bestandskräftigen – Einkommensteueränderungsveranlagung 1985 vom 4. September 1991 (Bl. 32; im folgenden jeweils ESt-Akte) anzusetzen. Zumindest müßte – so der Kläger – in 1992 ein Werbungskostenabzug von 162.500,– DM bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-53785
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FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.06.1999 - 1 K 1144/97
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