BFH Beschluss v. - VI B 164/04

Korrektur eines Verlustfeststellungsbescheids

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

a) Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug von Amts wegen gesondert festzustellen. Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen bzw. zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist bzw. —so § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG— dies mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817). Die Voraussetzungen dieser Regelung waren im Streitfall gegeben, da nach der Änderung des Einkommensteuerbescheids vom ein Verlustvortrag nicht mehr verblieb. Einwendungen gegen die Richtigkeit des geänderten Feststellungsbescheids hätte der Kläger in jenem Verfahren vorbringen müssen (, BFH/NV 2000, 1465). Das ist nicht geschehen; der Bescheid ist bestandskräftig. Zu seiner Korrektur fehlt es an einer Änderungsvorschrift. Es kann dahinstehen, ob §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) den Erlass eines Steuerbescheids bzw. Feststellungsbescheids beschränken, wenn zuvor durch Aufhebung ein entsprechender Bescheid ersatzlos weggefallen ist. Denn die Schlussfolgerung des Finanzgerichts (FG), der Feststellungsbescheid vom stelle als negativer Feststellungsbescheid fest, dass ein Verlustabzug zum nicht in Betracht komme, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Eine Divergenz zu dem (BFH/NV 1999, 599) liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung nicht die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 EStG, sondern den Verlustabzug nach § 10d Satz 2 EStG in der das Streitjahr 1983 geltenden Fassung betraf. Die Regelung über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist erst durch das Steuerreformgesetz 1990 vom mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1990 als § 10d Abs. 3 in das EStG eingefügt worden (BGBl I, 1093, BStBl I 224).

c) Eine Divergenz zu den vom Kläger im Übrigen aufgeführten Entscheidungen vom X B 242/94 (BFH/NV 1995, 858), vom XI R 26/01 (BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681) und in BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817 wird von den Klägern nicht ausdrücklich geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich insofern vielmehr gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung; damit kann jedoch die Zulässigkeit der Revision nicht erreicht werden (, BFH/NV 2003, 1289).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1303 Nr. 8
RAAAB-53698