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Arbeitsförderung; | Dauer der Sperrzeit wegen unberechtigter Arbeitsaufgabe während der Kündigungsfrist
Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, erhält er - von weiteren Rechtsfolgen abgesehen - für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen kein Arbeitslosengeld (§ 119 Abs. 1 und § 119a AFG). Die Sperrzeit umfaßt jedoch nur zwei Wochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach der unbegründeten Arbeitsaufgabe geendet hätte, ohne daß deswegen eine Sperrzeit eingetreten wäre (§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AFG). Diese Regelung hat das BSG zur Wahrung des sich aus Art. 20 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip) ergebenden Übermaßverbotes erweiternd dahingehend ausgelegt, daß - gemessen an der unverlängerten, allein nach § 119 Abs. 1 AFG beurteilten Dauer der Sperrzeit...