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BAG 18.11.2004 6 AZR 651/03, NWB 22/2005 S. 182

Arbeitsrecht | Rückzahlung von Ausbildungskosten

Haben die Parteien vereinbart, dass Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine zweistufige vertragliche Verfallklausel, nach der alle Ansprüche binnen einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von zwei Monaten einzuklagen sind, erfasst auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Ausbildungskosten ().

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