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Finanzierungsleasing; | Anwendung der Ratenkredit-Rechtsprechung in Wucherfällen
Angesichts der wirtschaftlichen Zielsetzung und Bedeutung des Finanzierungsleasings sowie der kreditähnlichen Kalkulation und Art der Tilgungsleistungen des Leasingnehmers ist es, trotz der primären Zuordnung des Leasings zur - reinen - Miete, für die der auf den konkreten Vertrag bezogene Amortisationsgedanke fremd ist, gerechtfertigt, die in der Rspr. des BGH zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen entwickelten Grundsätze auf das Finanzierungsleasing zu übertragen. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i. S. des § 138 Abs. 1 BGB ist danach regelmäßig zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins (marktüblicher effektiver Jahreszins eines entsprechenden Kredits) relativ um rund 100 % oder absolut um 12 % übersteigt. Handelt es sich bei dem Lea...