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OLG Oldenburg 24.10.1994 5 W 145/94

Namensrecht; | Namenseinheit von Geschwisterkindern

Kinder dürfen auch dann keinen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen führen, wenn ein vorgeborenes Geschwisterkind weiterhin einen Doppelnamen führt, der unter der Geltung der Auffangregelung des BVerfG zulässig war. Der Grundsatz der Namenseinheit von Geschwisterkindern steht dem nicht entgegen; Eltern haben ausreichende Möglichkeiten, die Namensgleichheit ihrer Kinder zu erreichen (OLG Oldenburg, Beschl. v. - 5 W 145/94, NdsRpfl. 1995, 43). Eltern, die die Namensgleichheit ihrer Kinder erreichen wollen, haben nach Art. 7 § 3 FamNamRG die Möglichkeit, den Namen eines vor dem geborenen Kindes, das zulässigerweise einen Doppelnamen führt, neu zu bestimmen oder gem. § 1355 Abs. 3 BGB nachträglich einen Ehenamen zu bestimmen, der unter den Voraussetzungen des § 1616a BGB dann auch der Name säm...

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