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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 2030/03 U EFG 2005 S. 905 Nr. 11

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 8e, UStG § 10 Abs. 1

Kontinuitätsprovisionen unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Leitsatz

Eine neben einer Absatzprovision für die Vermittlung von Fondsanteilen gewährte Kontinuitätsprovision, deren Höhe von dem durchschnittlichen Jahresbestand der vermittelten Anteile und damit von dem dauerhaften Vermittlungserfolg abhängt, ist mangels einer zusätzlichen, auf die Bindung der Kunden abzielenden Leistung des Vermittlers Bestandteil des Entgelts für die steuerfreie Vermittlungsleistung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1274 Nr. 21
EFG 2005 S. 905 Nr. 11
UR 2005 S. 446 Nr. 8
WPg 2005 S. 1185 Nr. 21
TAAAB-53599

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.02.2005 - 5 K 2030/03 U

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