Tatsächliche Verständigung bei der Schenkungsteuer
Schenkungsteuer
Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer
Leitsatz
Einigen sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung das Finanzamt und die Beschenkte nach dem Tod des Schenkers rückwirkend
darauf, dass ein Schweizer Bankkonto für sie errichtet worden war, so ist dies kein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der
Erben des Schenkers, weil diese tatsächliche Verständigung nur die Beteiligten bindet Eine Anfechtung nach § 119 BGB wegen
Inhaltsirrtums, weil die Beschenkte trotz ihrer jahrelangen Abhebungen nichts von ihrer fehlenden Inhaberschaft gewußt habe,
ist ausgeschlossen.
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