Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – Ermittlung der Erträge bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG
Bezug: BStBl 2004 I S. 922
Ausreichend ertragbringendes Vermögen
Wird Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen übertragen, liegt nach den neuen Grundsätzen des a. a. O., eine begünstigte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (unentgeltlicher Übergang des Vermögens, Abzug und Ansatz der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben bzw. wiederkehrende Bezüge) u. a. nur vor, wenn eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen wird, deren Erträge ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen (Tz. 7; BMF–Schreiben).
Reichen dagegen die erzielbaren Erträge des übertragenen Vermögens nicht aus, um die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen abzudecken, ist regelmäßig keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern ein (teil–) entgeltliches Rechtsgeschäft anzunehmen (Tz. 7, 49; BMF–Schreiben).
Beweiserleichterung
Bei der Übertragung von Unternehmen besteht jedoch eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung dafür, dass die Erträge ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen in der vereinbarten Höhe zu erbringen, wenn das Unternehmen vom Übernehmer fortgeführt wird (Tz. 23; BMF–Schreiben).
Besonderheiten bei Betrieben mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Wird ein land– und forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelt wird, nach dem (zur Vertrauensschutzregelung vgl. unten) in vorweggenommener Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen übertragen, sind bei der Prüfung, ob die erzielbaren Erträge des übertragenen Vermögens ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken, folgende Grundsätze zu beachten:
1.Beweiserleichterung
Die Regeln der sog. Beweiserleichterung gelten dem Grunde nach auch bei land– und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG. Daher besteht auch in diesen Fällen grundsätzlich die Vermutung, dass die laufenden Nettoerträge des Betriebs ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Jahreswert der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen nicht höher ist als der gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn des Betriebs (bereinigt um Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Nr. 2 und 4 EStG).
Ist der Jahreswert der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen höher als der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn des Betriebs (bereinigt um die o. g. Sondergewinne), ist die Beweiserleichterung nicht anwendbar.
Die Anwendung der Beweiserleichterung setzt weiter voraus, dass die Nutzflächen des Betriebs vom Übernehmer überwiegend selbst bewirtschaftet werden (Tz. 23; BMF–Schreiben).
2.Konkrete Ertragsprognose
Somit ist auf der Grundlage einer betriebsindividuellen Ertragsprognose, also anhand der tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse des Betriebs zu entscheiden, ob die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen aus den laufend erzielbaren Nettoerträgen des übertragenen Betriebs erbracht werden können,
wenn der Jahreswert der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen den nach § 13a EStG ermittelten (und um die o. g. Sondergewinne bereinigten) Gewinn übersteigt,
wenn die Nutzflächen des Betriebs überwiegend verpachtet sind,
oder wenn der Betrieb vom Übernehmer nicht selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet wird.
Die tatsächlichen Ergebnisse kann der Steuerpflichtige durch die Vorlage eigener Aufzeichnungen (z. B. betriebswirtschaftlicher Abschlüsse) nachweisen. Zu beachten ist, dass die tatsächlichen Ergebnisse um Absetzung für Abnutzung für das übergebene Vermögen und etwaige außergewöhnliche Aufwendungen zu erhöhen sind (Tz. 24; BMF–Schreiben).
Stehen dem Steuerpflichtigen keine entsprechenden Aufzeichnungen zur Verfügung, ist es außerdem nicht zu beanstanden, wenn die Ertragsprognose auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung bekannt gegebenen Schätzungsgrundbeträge (Gewinnschätzung nach § 162 AO, vgl. ESt–Kartei § 13 Karte 30.1 ff.) durchgeführt wird.
Zur Ermittlung der durchschnittlichen Erträge anhand der bisherigen bzw. künftigen Ergebnisse vgl. Tz. 25 des BMF–Schreibens.
3.Übertragung eines Betriebs und von Privatvermögen
Wird neben dem Betrieb, dessen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, auch noch eine (zum Privatvermögen gehörende) Wohnung übertragen, die der Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist die vom Übernehmer insoweit ersparte Nettomiete als zusätzlicher Ertrag i. S. der Nrn. 1 und 2 zu berücksichtigen.
Vertrauensschutzregelung
Die bisherige Regelung, wonach eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann vorliegen kann, wenn eine existenzsichernde und ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge übertragen wird (Vermögensübergabe nach dem sog. „Typus 2”), kann weiter angewandt werden, wenn der Übergabevertrag vor dem geschlossen worden ist (Tz. 74; BMF–Schreiben).
Inhaltlich gleichlautend
OFD
München v. - S
2221 - 131 St 426
OFD
Nürnberg v. - S
2221 - 307 / St
31
Fundstelle(n):
KAAAB-53524